Richtlinie zu Therapien

HeilM-RL_2017-03-16_iK-2017-05-30

nach den Angaben im Anhang 2 Seite 3 ist bei der chronischen Erkrankung (Diagnoseschlüssel G61.8) eine dauerhafte Therapie genehmigt

Bei GBS mit schwerem Verlauf (Diagnoseschlüssel G61.0) kann auf Antrag ein langfristiger Heilmittelbedarf festgestellt werden.

hier finden sie eine Antragsvorlage

Die Kosten für diese Verordnungen sind bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen (nach Paragraf 106 SGB V) zugunsten des Arztes zu berücksichtigen.