Der Spitzenverband der Krankenkassen hat jetzt eine klare Regelung für die Verordnung des Hilfsmittels E-Scooter für Menschen mit Mobilitätsproblemen getroffen.
Die Hersteller sind jetzt verpflichtet in ihren Produktinformationen eine Freigabe des E-Scooter mit aufsitzender Person zur Mitnahme in geeigneten Linienbussen des ÖPNV zu erklären. Der E-Scooter muss den Kriterien des Erlasses vom 15.03.2017 der Länder zur Mitnahme in Linienbussen des ÖPNV entsprechen.
Bei der Beratung und Auswahl des Hilfsmittels sind die Leistungserbringer (Sanitätshäuser) zu einer individuellen Bedarfsermittlung verpflichtet. In diesem Rahmen ist unter anderem von den Sanitätshäusern zu prüfen, ob der E-Scooter auch im ÖPNV genutzt werden soll.
Das schafft Klarheit für alle Seiten und hilft insbesondere mobilitätseingeschränkten Menschen bei der Suche und Auswahl ÖPNV-geeigneter E-Scooter. Die Krankenkassen sind nun auch verpflichtet bei der Genehmigung der Scooter den individuellen Bedürfnissen der Versicherten, wie z.B. Behinderung und chronische Erkrankung, Rechnung zu tragen.