Laut eines im Ärzteblatt veröffentlichten Artikels vom 10.03.2023 hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass gehbehinderten Menschen der Zugang zu Behindertenparkplätzen erleichtert werden soll (AZ: B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R). Maßgeblich dafür sei laut Begründung des Gerichts, dass die Betroffenen auf normalen öffentlichen Wegen auch in fremder Umgebung keine längeren Strecken mehr gehen können. In den vorgenannten Fällen beantragten beide Kläger erfolglos das Merkzeichen „aG“, welches u.a. zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt.
Das BSG verwies im in seiner Urteilsbegründung auf den Zweck des Merkzeichens, mit der Parkerleichterung durch eine Verkürzung der Wege die eingeschränkte Gehfähigkeit auszugleichen. Es gehe – so das BSG – dabei um Wege zur Schule, Arbeit, beim Einkaufen oder beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen, „denn gerade das Aufsuchen solcher Einrichtungen fördere eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft“. Maßgeblich sei insoweit „die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum.“