Hilfsmittelversorgung für Gehbehinderte verbessert!

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Hilfsmittelversorgung für Gehbehinderte verbessert. Nach drei bekanntgegebenen Urteilen müssen die Krankenkassen künftig häufig auch leistungsfähigere Hilfsmittel als bislang bezahlen – je nach örtlichen Gegebenheiten. Ihre neue Rechtsprechung begründeten die Kasseler Richter mit inzwischen oft weiteren Wegen für die tägliche Versorgung bei gleichzeitig kürzeren Strecken, die nicht gehbeeinträchtigte Menschen zu Fuß zurücklegen. Laut Gesetz müssen die Krankenkassen Hilfsmittel für die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung bereit­stellen. Das BSG verstand dies bislang als den fußläufigen Bereich. Es ging dabei davon aus, dass so zumindest auch ein Lebensmittelgeschäft und eine Apotheke erreichbar sind. Für leistungsfähigere Hilfsmittel, die auch weitere Wege oder eine Fortbewegung mit mehr als Schrittge­schwin­digkeit ermöglichen, mussten die Krankenkassen nicht aufkommen. Diese Rechtsprechung gab das BSG nun auf. Die Annahme, dass die wichtigsten täglichen Besorgungen zu Fuß möglich sind, treffe heute oft nicht mehr zu. Zudem habe sich das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung geändert. Strecken, die üblich zu Fuß zurückgelegt würden, seien heute deutlich kürzer als früher. Ob dafür motorunterstützte Hilfen notwendig sind, hänge von den örtlichen Gegebenheiten ab, etwa von der Entfernung der Geschäfte, aber auch von einer eventuellen Unwegsamkeit des Geländes.

Quelle:

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/150825/Hilfsmittel-fuer-Gehbehinderte-Bundessozialgericht-aendert-Rechtsprechung?rt=a98847b189c913441b736d363c7ec2a2